Die wichtigsten Änderungen für Immobilienkäufer und Verkäufer im Jahr 2015

Die Änderungen betreffen u.a. die Beantragung der Steuernummer, Senkung der Katasterwerte, Senkung der Körperschaftssteuer, Einführung einer Wegzugssteuer, Senkung der Gewinnsteuer sowie Abschaffung des Aktualisierungskoeffizienten.

 

Beantragung von Steuernummer nur noch persönlich oder mit notarieller Vollmacht möglich.

Nichtresidenten müssen sich ab 12. Januar 2015 in Palmas Ausländerbehörde auf neue Hürden einstellen: Eine neue Vorschrift sieht vor, dass sie die Steuernummer (NIE), die unter anderem bei einem Immobilienkauf notwendig ist, persönlich beantragen oder dafür eine notarielle Vollmacht ausstellen lassen. Ein einfaches Formular mit Unterschrift dagegen, mit denen bislang Behörden-Dienstleister (Gestorías) zum Teil von Deutschland aus autorisiert wurden, reicht nicht mehr. Die persönliche Beantragung der Steuernummer in den spanischen Konsulaten in Deutschland ist weiterhin möglich.

Vergleiche hierzu: Beantragung von Steuernummer (NIE) und Residencia auf Mallorca

Mit der unbeliebten „Residencia" – ein dünnes, in Plastik eingeschweißtes Kärtchen – müssen sich Residenten auch weiterhin herumärgern. Eine vor einem Jahr angekündigte Reform, die die Wiedereinführung einer Ausweiskarte mit Foto vorsah, ist bis dato nicht umgesetzt worden.

Katasterwerte einiger Gemeinden  ab 01.01.2015 drastisch gesenkt.

Erfreuliche Steuersenkungen beschert das Gesetz 36/2014 bezüglich der Reduzierung der Katasterwerte, welches am 30.12.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt BOE veröffentlicht wurde. Danach werden die Katasterwerte in vielen Gemeinden Mallorcas um bis zu 22 % gesenkt. Da die Katasterwerte die Berechnungsgrundlage für mehrere Steuerarten bilden, gibt es damit drastische Steuersenkungen bei verschiedenen Steuerarten, so z. B. bei der Grundsteuer (IBI) der Wertzuwachssteuer (Plusvalia) und der Einkommensteuer für Nichtresidente für die Eigennutzung ihrer Immobilie.

Wegzugssteuer für Residenten die Mallorca in Richtung eines Nicht EU-Staates verlassen.

Die neue Wegzugsteuer betrifft alle Residenten, die ihren ständigen Wohnsitz in ein Nicht EU- Land verlegen, wenn sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre in Spanien steuerresident und Inhaber von Aktien und /oder Beteiligungen mit einem Wert von mehr als 400.000 € waren, oder an Gesellschaften mit mehr als 25 % beteiligt waren und der Wert dieser Beteiligungen mehr als 1.000.000 € betrug. Steuerschuldner, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen bei ihrem Wegzug aus Spanien die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Marktwert zum Zeitpunkt des Wegzugs versteuern, unabhängig davon ob sie diesen Wertzuwachs z.B. durch Verkauf realisiert haben oder nicht. Der Steuersatz beträgt für 2015 24 %, für einen Wegzug in 2016 23 %.

Senkung der Gewinnsteuer für Nichtresidente bei Immobilienverkauf.

Diese Steuer wird ab 01.01.2015 von 21 % auf 20 % und ab 01.01.2016 auf 19 % reduziert.

In diesem Zusammenhang ist auch die Abschaffung des Aktualisierungskoeffizienten von Bedeutung. Dieser Koeffizient gewährt besondere Abschreibungen (und damit Steuerreduzierungen) für Immobilien die vor 1994 angeschafft wurden.

Ab 01.01.2015 wird die volle Versteuerung erst ab Verkaufserlösen über 400.000 € greifen, während für die darunter liegenden Beträge die Abschreibungsvergünstigung weiterhin gilt. Für Immobilien, die nach 1994 angeschafft wurden, ist das irrelevant. Hier greift die volle Besteuerung auf den Gewinn.  Für 2015 sind 20 % und für 2016 werden 19 % Steuern auf den Gewinn fällig.

Reduzierung der Körperschaftssteuer für neugegründete Gesellschaften.

Im Artikel 25 des Gesetzes 27/2014 wurde zum 01.01.2015 die Körperschaftssteuer für spanische SL´s (GmbH) von 30 % auf 25 % gesenkt. Neugegründete Gesellschaften können diesen Satz in maximal 2 Jahren innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Gründung um weitere 10 % auf dann 15% reduzieren.

Europäische Erbrechtsverordnung tritt am 17.08.2015 in Kraft.

Am 17. 8. 2015 tritt in allen Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Dadurch ändert sich für Staatsbürger jedenfalls der Länder, deren Erbrecht auf die Staatsbürgerschaft abstellt, die im EU-Ausland leben, das Erbrecht, ohne dass ihnen dies gewahr wird. Es wechselt automatisch auf das Statut des gewöhnlichen Aufenthaltes zum Todeszeitpunkt.