Neuregelungen im spanischen Erbrecht ab Januar 2016

Am 17.08.2015 ist eine neue EU-Verordnung (EU 650/2012, EU-ErbVO) in Kraft getreten, die Auswirkungen auf das Erbrecht hat.

Bisher war das deutsche Erbrecht anzuwenden, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Deutscher war.

Ab dem 17.08.2015 gilt, dass das Erbrecht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das wäre zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, das spanische Erbrecht.

Ausländische Regelungen zum Erbrecht können zum Teil vom deutschen Erbrecht abweichen. Zum Beispiel gibt es im spanischen Erbrecht erhebliche Abweichungen zum Erbrecht des Ehegatten, zu dessen Nachteil, im Vergleich zum deutschen Erbrecht.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber im Todesfall wünscht, dass das Erbrecht des Landes Anwendung findet, dessen Staatsangehöriger er ist, der muß in Zukunft eine entsprechende Rechtswahl treffen. Das gilt zum Beispiel auch für Deutsche die in Spanien leben.

Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen, in der Regel ist das ein Testament, erfolgen.

Bei bereits bestehenden Testamenten sollte diese Klausel der Rechtswahl unbedingt ergänzt werden, damit es im Todesfall keine Probleme gibt.

Nach den neuesten Erkenntnissen sind wir zu dem Schluss gekommen, dass Nichtresidenten entweder ihr spanisches Testament um diese Klausel ergänzen- oder besser ganz widerrufen sollten. Ein Testament im Heimatland, mit entsprechender Rechtswahl ist im Todesfall derzeit ausreichend.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie Sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens, der Ihnen die Neuregelung genauer erklären kann.

Die Erbschaftssteuer wurde, aufgrund einer EU-Verordnung, ab 01.01.2015 generell auf 1% gesenkt. Die Erhöhung der Erbschaftssteuer ab 01.01.2016 erfolgt gestaffelt. Das heißt, bis zu einem Betrag von 700.000 Euro bleibt es bei 1%. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, werden die übersteigenden Beträge höher besteuert.

 

Erbschaftssteuersätze ab 01.01.2016

bis 700.000 €                                       1%

700.001 € - 999.999 €                         8%

1.000.000 € - 1.999.999 €                  11%

2.000.000 € - 2.999.999 €                  15%

über 3.000.000 €                                20%

Die Schenkungssteuer auf den Balearen bleibt unverändert bei 7 %.