Mallorca-Immobilien und deutsches Finanzamt

Von den geschätzten 500.000 spanischen Immobilien im Eigentum deutscher Staatsangehöriger wurde bekanntermassen ein nicht unerheblicher Anteil mit in Deutschland nicht ordnungsgemäss versteuertem Geld erworben. Daher das Interesse des deutschen Finanzamtes u.a. auch an Mallorca-Immobilien. Entgingen dem deutschen Staat hier Einkommensteuern, Erbschaftssteuern oder bezogen auf die Vergangenheit auch erhebliche Beträge an Vermögenssteuern? Das deutsche Finanzamt kommt hier oft auch ohne intensive Auslandsermittlungen in Spanien zum Ziel.

Hat das deutsche Finanzamt insoweit Kenntnis von der Existenz einer Auslandsimmobilie oder eines Auslandskontos in Spanien, so ist es zunächst gar nicht gehalten intensive Recherchen in Spanien über spanische Amtshilfe oder Rechtshilfe auf den Weg zu bringen. Vielmehr kann das deutsche Finanzamt bei Kenntnis einer spanischen Kontoverbindung unter Bezugnahme auf §.90 Absatz 2 der Angabenordnung, AO, den deutschen Steuerpflichtigen auffordern, die diesbezüglichen Kontounterlagen vorzulegen.

Erhält das Finanzamt die angeforderten Kontoauskünfte nicht, so wird es eine entsprechende Schätzung vornehmen und damit den Steuerpflichtigen faktisch zur Offenlegung zwingen. Bei Kenntnis des deutsche Finanzamtes von der Spanienimmobilie kommt der Eigentümer zunächst in das „obligo“ plausibel darzustellen, aus welchem versteuerten Vermögen die Immobilienanschaffung erfolgte.

Praktisch erfolgen Anschreiben des deutschen Finanzamtes zunächst dann, wenn aus den Steuerunterlagen oder entsprechenden Hinweisen Dritter Anzeichen für das Vorhandensein von Mallorca/Spanien Immobilien oder Bankkonten in Spanien ergeben. Ob und wann derartige Recherchen seitens des deutschen Finanzamtes systematisch erfolgen, sei dahingestellt. Jedenfalls wurde bereits eine länderübergreifende Arbeitsgruppe seitens der deutschen Finanzbehörde installiert.

Hierzu sei angemerkt, dass das deutsche Finanzamt, - ebenso wie jedweder andere interessierte Bürger – beim spanischen Grundbuchamt ohne besondere Begründung Anfragen tätigen kann, ob und wo ein bestimmter namensmässig genannter deutscher Staatsbürger über Immobilienvermögen in Spanien verfügt.

Das deutsche Finanzamt interessiert sich die Einkommenssteuer betreffend nicht nur für die Frage, ob die Spanienimmobilie mit in Deutschland nicht oder noch nicht versteuerten Geldbeträgen erworben wurde. Bei deutschem Wohnsitz des Immobilieneigentümers von Interesse für das deutsche Finanzamt sind weiterhin die Einkünfte, - etwa Mieteinnahmen-, die aus der spanischen Immobilie erzielt wurden.

Hierzu stellt eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf und Frankfurt a. M. klar, dass für die Besteuerung in Deutschland die Ermittlung der Einkünfte durch aus dem in Spanien befindlichen unbeweglichen Vermögen nach den deutschen Vorschriften erfolgt. Die Selbstnutzung einer Spanienimmobilie zählt allerdings in Deutschland nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Interesse des deutschen Finanzamtes wecken zudem auch Verkaufsgewinne aus privaten Verkäufen von Spanienimmobilien. Dies in verstärktem Masse, seit zum 1. Januar 1999 die Spekulationsfrist für private Grundstücksverkäufe in Deutschland nunmehr von 2 auf 10 Jahre angehoben wurde. Dies bedeutet, dass jedes weniger als 10 Jahre gehaltene Immobilienobjekt im Grundsatz der Verkaufsgewinnbesteuerung in Deutschland unterfällt. Ausgenommen sind hier als zentraler Aufenthaltsort selbstgenutzte Eigenheime und Wohnungen.

Schliesslich sind Spanienimmobilien auch bei der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer zu berücksichtigen. Bei der Erbschaftssteuer kommt hinzu, dass es hier zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen, also kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern nur eine teilweise Steueranrechnungsmöglichkeit gibt, und die deutsche Steuerbehörde die Spanienimmobilie mit Verkehrswert als Besteuerungsgrundlage ansetzt.