Eigenheimzulage für Immobilien im Ausland

Sie war eine der größten Subventionen in der Geschichte der Bundesrepublik: die Eigenheimzulage. Zum großen Bedauern vieler Häuslebauer gibt es sie seit 2006 nicht mehr. Was kaum jemand weiß: Für Häuser in anderen EU-Staaten gibt es die Zulage auch jetzt noch. Doch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen

Der heimische Fiskus hatte sich einem Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebeugt, wonach eine einschränkende Regelung zur Eigenheimzulage gegen das Gebot der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit verstoßen hatte (Az. C-152/05). Denn diese Förderung wurde unzulässigerweise für in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Immobilien ausgeschlossen.

Deutschland hatte erfolglos geltend gemacht, die eingeschränkten Voraussetzungen seien durch das Ziel gerechtfertigt, den Wohnungsbau in Deutschland zu fördern. Das Motiv wird nach Ansicht des EuGH aber genauso erreicht, wenn sich ein Inländer dafür entscheidet, seinen Wohnsitz auf Mallorca oder in der Toskana und nicht in Emden zu begründen.

Also hatte Deutschland gegen EU-Recht verstoßen und muss jetzt in allen offenen Fällen auch die Herstellung oder Anschaffung einer in einem anderen EU-Land oder EWR-Staat (Liechtenstein, Island, Norwegen) gelegene Eigentumswohnungen und Häuser begünstigen, sofern das Objekt selbst genutzt wird.

Dieses Umschwenken des Fiskus können Immobilienbesitzer mit Domizilen jenseits der Grenze übrigens jetzt noch nutzen, obwohl die Eigenheimzulage längst abgeschafft worden ist und damit nun auch niemand mehr unzulässig bevorzugt oder benachteiligt wird. Denn für Altfälle kann die Förderung jetzt noch nachgeholt werden, etwa für die Residenz in Südtirol oder die Wohnung an der Côte d'Azur. Hier gibt es auch keine bestandskräftigen Bescheide, da das Finanzamt ja noch gar nichts verschickt hat.

Sofern der ehemalige Bauantrag oder der Kaufvertrag für die Auslandswohnung aus Jahren vor 2006 datiert, gibt es die Zulage auf Antrag jetzt noch für acht Jahre. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Grund- und Kinderzulage noch, sofern das Datum von Kaufvertrag oder Bauantrag vor dem 1. Januar 2007 lag. Dann kann der Antrag auf Förderung noch nachträglich beim Finanzamt gestellt werden. Keine Rolle spielt bei selbst gebauten Domizilen, wann die Fertigstellung erfolgt ist. Daher gibt es sogar noch Förderung, wenn das Haus erst 2009 wegen trödelnder Handwerker bezugsfertig wird. Maßgebend ist nur das Datum vom ehemaligen Bauantrag.

Allerdings gibt es keine Förderung für Ferien- oder Wochenendwohnungen oder vermietete Häuser, die war auch im Inland ausgeschlossen. Das Auslandsdomizil muss also von der Familie selbst genutzt oder Angehörigen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: Capital