Deutscher Fiskus sponsert spanische Finca

Frohe Sommerbotschaft für Immobilienbesitzer mit Domizilen im Ausland: Die Finanzverwaltung gewährt jetzt in allen offenen Fällen auch Eigenheimzulage für Eigentumswohnungen oder Häuser im EU-Ausland.

Die Finanzverwaltung gewährt jetzt in allen offenen Fällen auch Eigenheimzulage für Eigentumswohnungen oder Häuser im EU-Ausland oder in Norwegen, Island und Liechtenstein. Das geschieht nicht freiwillig; sondern auf Vorgabe vom Europäischen Gerichtshof.

Diese frohe Sommerbotschaft können Immobilienbesitzer mit Domizilen im Ausland derzeit nutzen, obwohl die Eigenheimzulage längst abgeschafft worden ist. Denn für Altfälle kann die Förderung noch nachgeholt werden, etwa für die Finca auf Mallorca oder die Wohnung in der Toskana.

Sofern der ehemalige Bauantrag oder der Kaufvertrag für die Auslandswohnung aus Jahren vor 2006 datiert, gibt es die Eigenheim- und Kinderzulage auf Antrag noch für acht Jahre. Da hier aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage für den damaligen Kauf oder Bau kein Förderantrag gestellt worden war, stören auch keine Einspruchsfristen oder bestandskräftigen Bescheide. Denn ein Erstantrag lässt sich problemlos für noch nicht verjährte Fälle stellen.

Der Anspruch besteht, sofern es um Baumaßnahmen oder Erwerbe nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2007 geht. Dann kann der Antrag auf Förderung noch bis Ende Dezember 2009 beim Finanzamt gestellt werden. In diesem Fall gibt es sogar eine Zulage, wenn das Haus erst 2009 bezugsfertig wird. Maßgebend ist nämlich nur das Datum des ehemaligen Bauantrags.

Diese Aussicht auf nachträgliche Förderung vom Fiskus hat jetzt eine Reihe von Eigentümern ausländischer Immobilien auf den Plan gerufen, sich die Gelder noch nachträglich zu sichern.

Grundsätzlich ist das kein Problem, wenn das Domizil eigenen Wohnzwecken dient. Doch zur weitergehenden Nutzung und der Frage der Verjährung ist nun heftiger Streit entbrannt. So gewährt das Finanzgericht Niedersachsen ganz aktuell keine Förderung für Ferien- und Zweitwohnungen im Ausland (Az.: 9 V 80/09), während die Kollegen aus Baden-Württemberg die Eigenheimzulage gewähren, weil das Recht auf Freizügigkeit jedem Bürger erlaubt, sich frei in der EU aufzuhalten und dort ein paar Wochen zu wohnen (Az. 3 K 3441/08).

Beim Finanzgericht Köln sind zudem mehrere Verfahren anhängig, in denen Eigenheimzulage für Auslandsimmobilien beantragt wird, bei denen das Finanzamt dies mit Verweis auf Verjährung abgelehnt hatte. Strittig ist, ob es in solchen Fällen überhaupt zur Anwendung der Fristberechnung kommt. Für Betroffene bleibt da nur der Rat, sich alle Optionen offenzuhalten und die Zulage erst einmal zu beantragen.